Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
Für alle Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ELZB) maßgebend. Dies gilt auch für von Vertretern getätigte Verkäufe oder sonstige Rechtsgeschäfte. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen und der Besteller seine Zustimmung zu unseren ELZB nicht ausdrücklich erklärt. Mit der Entgegennahme unseres Angebotes erklärt sich der Besteller mit diesen ELZB einverstanden. Aufhebung, Änderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

Soweit unsere Vertragserfüllung von Zulieferungen abhängig ist, sind wir zur Lieferung nur insoweit verpflichtet, wie eine Eindeckung der zur Herstellung notwendigen Materialien zu den am Tage (Datum) der Auftragsbestätigung gültigen Preisen möglich ist. Für Lieferungen nach dem Ausland sind besondere Vereinbarungen erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, nach dem Inland verkaufte Ware nach dem Ausland zu versenden und umgekehrt.

2. Angebotspreise
Die Angebotspreise sind freibleibend und werden in Euro abgegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch uns. Verbindliche Angebote werden nur nach Einreichung maßgeblicher Vorlagen abgegeben, anderenfalls sind die Angebote nur ungefähre Richtpreise. Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der beiderseitigen Bestätigung.

3. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tag des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung oder der Serviceleistung ausgestellt.

Die Fälligkeit der Rechnungen richtet sich nach den in Angebot und Auftragsbestätigung festgelegten Bedingungen.

Wechsel werden nur nach vorangegangener, besonderer Vereinbarung und dann lediglich erfüllungshalber in Zahlung genommen. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Besteller zu tragen. Als Eingangsdatum aller Zahlungen gilt der Tag, an dem der Betrag bei uns verfügbar ist.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Bankdiskontsatz zu vergüten.

Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen. Bei vertraglich vereinbartem Skontoabzug ist Bemessungsgrundlage der Gesamtrechnungsbetrag (inkl. Mehrwertsteuer).

Rabatte stehen unter dem Vorbehalt der fristgemäßen Zahlung; das heißt, sie entfallen im Falle verspäteten Zahlungseingangs.

Wir sind berechtigt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen, wenn sich für ihn nach Annahme des Auftrages eine Gefährdung des Zahlungsanspruches ergibt.

Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. In diesem Falle ruhen unsere Leistungspflichten solange, bis der Besteller den gesamten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.

Bei größeren Aufträgen sind wir berechtigt, entsprechend der erbrachten Leistung Zwischenrechnungen zu erteilen und Teilzahlungen zu verlangen. Für Teilzahlungen gelten ebenfalls die obigen Zahlungsbedingungen.

Bei Exportgeschäften werden die Zahlungsbedingungen besonders schriftlich vereinbart.

4. Lieferungen
Lieferungen gelten ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

5. Lieferzeit
Die vereinbarte Lieferzeit setzt den störungsfreien Ablauf des Produktionsprozesses voraus. Bei Störungen dieses Ablaufes verzögert sich der Liefertermin entsprechend. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, entbinden schadenersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit ein Ersatz nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen beschafft werden kann. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten außer allen zufälligen Hemmnissen stets auch Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie alle sonstigen Ereignisse, die wir selbst nicht zu vertreten haben.

Auch im Falle so genannter Fixgeschäfte ist uns eine angemessene Nachbesserungs- und/oder Ersatzlieferungsfrist einzuräumen, die eine Woche nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten darf.

6. Lieferungsverzug
Auch bei Lieferungsverzug aus sonstigen Gründen ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm aufgrund Gesetzes und dieser ELZB zustehenden Rechte berechtigt.

7. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus § 326 BGB zu. Statt dessen steht uns aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz zu verlangen.

Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt bei uns bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrage sind wir berechtigt, die gelieferte Ware aufgrund dieses Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen (§ 449 Abs. 2 BGB).

9. Reklamationen
Die Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Beanstandungen sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Wir haben das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei der Tiresonic GmbH eintrifft. Folgeschäden, die ursächlich mit der gelieferten Ware zusammenhängen, werden nicht übernommen und anerkannt. Dies gilt entsprechend für Serviceleistungen.

Unwesentliche Abweichungen in der Beschaffenheit der von uns hergestellten Produkte können nicht beanstandet werden.

10. Haftungsbeschränkung
Grundsätzlich ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wir haften lediglich für vorsätzliche oder grobfahrlässige Schadensverursachung. Diese Einschränkung gilt nicht für Fälle, in denen Personen zu Schaden kommen.

Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Berechtigte Kenntnis von der Schadensentstehung erlangt hat, bzw. spätestens nach 3 Jahren seit dem Schadensereignis.

Wir leisten für die Dauer von 12 Monaten Gewähr für die Mängelfreiheit unserer Lieferungen. Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Anlieferung der Ware beim Besteller zu laufen. Dies gilt nicht für die Lieferung gebrauchter Produkte. Hier ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Im Rahmen der Gewährleistung beschränken wir unsere Pflichten nach unserer Wahl auf Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden sowie entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.

Das Recht der Vertragsparteien auf Rücktritt vom Vertrage nach versuchter erfolgloser Nachbesserung und/oder unmöglicher Ersatzlieferung bleibt vorbehalten.

Unsere Zulieferer leisten uns für die Dauer von 12 Monaten Gewähr für die Mängelfreiheit ihrer Lieferung. Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Verarbeitung durch uns zu laufen.

Der Zulieferer leistet uns darüber hinaus analog § 479 Abs. 2 BGB über den eigentlichen Gewährleistungszeitraum hinaus für weitere 3 Monate Gewähr für die Mängelfreiheit der von ihm zugelieferten Ware. Diese Frist beginnt zu laufen mit der Auslieferung der verarbeiteten Ware an den Endkunden.

Über diesen Zeitpunkt hinaus hat uns der Zulieferer schadlos zu stellen hinsichtlich sämtlichen uns aus der Mängelhaftigkeit der Zulieferung entstandenen Schadens, soweit wir zu dessen Regulierung kraft Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung verpflichtet sind. Diese Verpflichtung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Zulieferer uns die Ware geliefert hat.

11. Verpackung
Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge u.dgl. in unserem Eigentum verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand zu erfolgen. Der Versand geht zu Lasten des Bestellers.

12. Mündliche Abmachungen
Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, ist Kempten (Allgäu).

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